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Hausordnung Veranstaltungen


– Hausordnung Eislebener Veranstaltungen –

Wir möchten, dass sich alle unsere Gäste bei uns wohl fühlen. Deswegen sind auf dem Veranstaltungsgelände folgende Regeln zu beachten:

§1 Geltungsbereich
Diese Hausordnung gilt für das Veranstaltungsgelände der jeweiligen Veranstaltung.

§2 Verbotene Gegenstände
Das Mitführen aller Gegenstände die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen verwendet werden können, von denen eine Gefahr für andere Besucher und Gäste oder den sicheren Betrieb des Volksfestes ausgehen kann, ist untersagt. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) Waffen (einschließlich Pfefferspray) oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach geeignet oder bestimmt sind, andere Personen zu verletzen
b) Fanfaren, Vuvuzelas und sonstige Geräte zur Lärmerzeugung
c) Sprühdosen, ätzende, brennbare, explosive oder färbende Substanzen
d) Selbst mitgebrachte Flaschen, Dosen, Krüge und Gefäße aller Art
e) Pyrotechnische und brennbare Gegenstände aller Art
f) Fahnen, Dekomaterial, Stangen, Stöcke und sonstige sperrige Gegenstände aller Art (Erlaubt sind z.B. Gehhilfen oder medizinische Geräte und Regenschirme.)
g) Laser – Pointer
h) Drogen und Stimulanzien
i) Tiere (soweit es sich nicht um Begleittiere, z.B. Blindenhunde handelt)
j) politisches, Rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial und entsprechende Kleidung
k) Banner, Drucksachen, Zeitungen und Zeitschriften, Prospekte und ähnliche Werbematerialien, die zur Verbreitung und zu kommerziellen Zwecken dienen, solange diese nicht seitens des Veranstalters ausdrücklich schriftlich genehmigt sind
l) Gegenstände, die die Feststellung der Identität verhindern (z.B. Gesichtsmasken, Sturmhauben, Motorradhelme).
m) Fahrräder, Roller, Skateboards und E-Scooter sind auf dem Festgelände nicht zugelassen. (Das Sicherheitspersonal kann Kinderwagen überprüfen.)

§3 Kontrollen
Das Kontroll- und Ordnungspersonal ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum oder wegen des Mitführens der in §2 genannten Gegenstände ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände (Taschen, Jacken, Rucksäcke etc.). Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder sich der Untersuchung nicht unterziehen wollen, dürfen das Gelände der Veranstaltung nicht betreten. Jeder Besucher ist verpflichtet, stets einen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel) mitzuführen und sich auf Verlangen auch gegenüber dem Sicherheitspersonal auszuweisen.
Offensichtlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehenden Personen darf der Zugang zum Festgelände verweigert werden.

§4 Aufenthalt
Jeder Besucher hat den Anordnungen des Veranstalters, der Polizei, der Ordnungsbehörden, der Feuerwehr, des Sanitäts- und Rettungsdienstes und des Ordnungsdienstes sowie eventuellen Lautsprecherdurchsagen Folge zu leisten. Mit Betreten des Festgeländes willigt der Besucher der Erstellung und Veröffentlichung von Bildern seiner Person ein. Jeder Besucher der Veranstaltung hat sich so zu verhalten, dass kein anderer belästigt, geschädigt oder gefährdet wird. Rassistische, fremdenfeindliche und die Persönlichkeit verletzende Äußerungen und Parolen sind zu unterlassen. Alle Handlungsweisen, die einen friedlichen und sicheren Besuch stören können sind untersagt, insbesondere jedoch:
a) Tätliche Angriffe auf andere Gäste, Teilnehmer oder das Personal
b) Das Werfen von Gegenständen
c) Die Verunreinigung des Platzes sowie das Verrichten der Notdurft außerhalb der dafür vorgesehenen Toilettenanlagen
d) Das Entzünden von Feuer und das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände
e) Das Bemalen, Beschriften und Bekleben von baulichen Anlagen, Einrichtung und Wegen
f) Vorsätzliches Beschädigen oder Entfernen von Dekorations- oder Einrichtungsgegenständen
g) Der Aufenthalt direkt vor Notausgängen und Personaldurchgängen sowie das Blockieren oder Zustellen derselben
h) Entwenden und/oder missbräuchliche Verwendung von Nothilfemitteln, z.B. Feuerlöschern
i) Das Er- und Überklettern struktureller Elemente
j) Das Tragen unangemessener Bekleidung sowie der Verzicht auf oder das Ablegen von Kleidungsstücken, wenn dadurch ein gesellschaftlich allgemein akzeptierter Bekleidungsgrad nicht mehr eingehalten wird. Für den Fall von Zuwiderhandlungen behält sich der Veranstalter vor, den Besucher des Veranstaltungsgeländes zu verweisen und ein Platzverbot auch über mehrere Tage auszusprechen.
k) Der Verzehr mitgebrachter alkoholischer Getränke ist auf dem Gelände verboten.
l) Aus Sicherheitsgründen werden Falschparker konsequent abgeschleppt

§5 Hausrecht
Das Hausrecht hat der Eigenbetriebes Märkte der Lutherstadt Eisleben, sowie dessen Vertreter und Beauftragte. Die Polizei, die Ordnungsbehörde und der Ordnungsdienst sind befugt, das Hausrecht durchzusetzen. Es ist nicht gestattet, für Besucher nicht bestimmte und entsprechend gekennzeichnete Bereiche zu betreten.

§6 Haftung
Das Betreten und Benutzen des Festgeländes erfolgen auf eigene Gefahr. Der Eigenbetrieb Märkte der Lutherstadt Eisleben haftet nur für Sach- und Personenschäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten verursacht werden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§7 Zuwiderhandlungen
Personen, die gegen die Vorschriften dieser Hausordnung verstoßen, können der Veranstaltung verwiesen und mit einem Betretungsverbot belegt werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- und Drogeneinwirkung stehen. Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

§8 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Veranstaltungsordnung unwirksam sein, so gelten die übrigen gleichwohl und die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen entspricht.

Eigenbetrieb Märkte der Lutherstadt Eisleben

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